Statuten
Vereinsstatuten
§1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „Freies Radio Innsbruck – FREIRAD Verein zur Förderung der Medienvielfalt und der Freiheit der Meinungsäußerung“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Innsbruck und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesland Tirol, Österreich, die Europäische Union sowie weltweit.
§2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff Bundesabgabenordnung (BAO) verfolgt, bezweckt:
- die Medienvielfalt, Meinungsvielfalt und Kommunikation zu fördern;
- die Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Staatsgrundgesetz (StGG) im elektronischen Medienbereich zu unterstützen;
- die Förderung und Unterstützung einer offenen und demokratischen gesellschaftlichen Entwicklung in Österreich und der Europäischen Union;
- die Förderung der Gleichstellung von diskriminierten Gruppen in den Medien, insbesondere aufgrund von Geschlecht, Gender, Sexualität, sozialer oder ethnischer Herkunft, Religion, Hautfarbe, körperlicher oder geistiger Fähigkeiten, Sprache oder Alter.
- die Förderung des Zugang von marginalisierten Gruppen zur aktiven Mediennutzung und – gestaltung;
- Freie nichtkommerzielle Medien zu errichten, betreiben, fördern;
- Forschung und Entwicklung;
§3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.
- Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind:
- Unterstützung und Organisation von konkreten Aktivitäten und Projekten freier, unabhängiger und demokratischer Berichterstattung in verschiedenen Medien.
- Betrieb nichtkommerzieller Medien; Insbesondere von Radios nach den Bestimmungen des Privatradiogesetzes und der darauf gründenden Frequenznutzungspläne.
- Bereitstellung von Infrastruktur und Equipment aller Art, die der Umsetzung des Vereinszweckes dienlich sind
- Organisation von Vorträgen, Veranstaltungen und Workshops unter Einbeziehung von Fachleuten aus dem Bereich der Theorie und Praxis der Medienkommunikation zur Weiterbildung im Medienbereich und zur Förderung der Medienkompetenz.
- Kontaktaufnahme und Erfahrungsaustausch mit gleichgesinnten Organisationen des In- und Auslandes, allenfalls Kooperation mit Verbänden mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung bzw. Förderung deren Gründung.
- Betrieb einer Website und anderer Social Media Kanäle, Öffentlichkeitsarbeit und PR.
- Herausgabe von Publikationen.
- Errichtung, Betrieb, Förderung von Archiven, Phono-, Video- und anderen Bibliotheken.
- Durchführung und Unterstützung von wissenschaftlichen Untersuchungen.
- Durchführung und Unterstützung künstlerischer Projekte.
- Abgabe von Stellungnahmen zu für das Vereinsziel relevanten tagespolitischen Diskussionen sowie Gesetzesentwürfen.
- Herausgabe und Betrieb von Medien aller Art.
- Konzeption und Erarbeitung von Konzepten für Errichtung und Betrieb von Hilfsmitteln, die dem Vereinszweck dienen.
- Entwicklung von Mitteln und Werkzeugen zur Unterstützung der Vereinszwecke wie z.B. Soft- und Hardware.
- Beim Betrieb des nichtkommerziellen Radios ist der Verein stets den aktuellen Grundsätzen der „CHARTA DES FREIEN RUNDFUNKS ÖSTERREICHS“ verpflichtet.
- Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und Seminarbeiträge
- Subventionen und Förderungen
- Spenden, Sammlungen, Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
- Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietungen und Verpachtungen, Einnahmen aus Sendungsproduktionen)
- Erträge aus Vereinsveranstaltungen
- Sponsoring
§4: Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags fördern, wobei der Mitgliedsbeitrag auch in Sach- und Arbeitsleistungen bestehen kann.
Fördermitglieder sind außerordentliche Mitglieder, die die Vereinstätigkeit durch einen von der Generalversammlung festgesetzten Mindestbeitrag finanziell unterstützen.
§5: Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden, die diese Statuten anerkennen und den Vereinszweck fördern wollen, ausgenommen solche, die diskriminierende, faschistische, rassistische und sexistische Auffassungen und Ziele vertreten oder in jeglicher Form der Charta des Freien Rundfunks Österreich (§3 o)) widersprechen.
- Die Mitgliedschaft ist mit schriftlicher Beitrittserklärung zu beantragen.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer*innen, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer*innen des Vereins.
§6: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod – bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit – durch freiwilligen Austritt, Streichung oder durch Ausschluss.
- Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich, er ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
- Die Streichung eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Erinnerung mit dem Stichtag drei Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung den Mitgliedsbeitrag des laufenden Jahres noch nicht bezahlt hat.
- Die Fördermitgliedschaft wird mit Eingang der Zahlung des angemessenen Mindest-Beitrages für die Dauer eines Kalenderjahres erworben. Wird diese Mitgliedschaft nicht in den ersten sechs Monaten des darauffolgenden Kalenderjahres durch neuerliche Zahlung des Mindestbeitrages verlängert, so gilt die Mitgliedschaft automatisch als erloschen.
- Der Ausschluss eines jeden Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an der Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
§7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen und einem oder mehreren Arbeitskreisen anzugehören.
- Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen bzw. diese werden allen Mitgliedern verfügbar gemacht.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung schriftlich verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer*innen einzubinden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie die Fördermitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§8: Vereinsorgane
Die Organe des Vereines sind:
- die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
- der Vorstand (§§ 11 bis 13),
- die Geschäftsführung (§ 14),
- die Rechnungsprüfer*innen (§ 15),
- das Schiedsgericht (§ 16)
§9: Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
- schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
- Verlangen der Rechnungsprüfer*innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG 2002),
- Beschluss einer der Rechnungsprüfer*innen (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG 2002, § 11 (2) dritter Satz dieser Statuten),
- Beschluss einer*eines gerichtlich bestellten Kuratorin*Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen nach schriftlichem Einlangen des Antrags statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per Post oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse) mit Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch eine*einen Rechnungsprüferin*Rechnungsprüfer/die Rechnungsprüfer*innen (Abs. 2 lit. d) oder durch eine*einen gerichtlich bestellten Kuratorin*Kurator (Abs. 2 lit. e).
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per E-mail einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungpunkten gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine*n Bevollmächtigte*n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Einer Person können maximal 2 Stimmen übertragen werden.
- Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter*innen) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der*des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein freiwillig aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von mehr als 9 Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen der § 2 Absatz (3) oder der § 9 Absatz (8) der Statuten geändert werden soll, bedürfen der Einstimmigkeit; außerdem sind die Mitglieder über diesbezügliche Anträge 3 Wochen vor der Sitzung der Generalversammlung schriftlich zu informieren.
- Den Vorsitz der Generalversammlung führt die*der Vorsitzende, in deren*dessen Verhinderung ihr*e/sein*e Stellvertreter*in. Ist auch diese*r verhindert, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer*innen;
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Bestellung und Enthebung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer*innen;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein;
- Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder sowie Fördermitglieder;
- Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von Mitgliedschaften;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
§11: Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus bis zu sechs Mitgliedern,
- Vorsitzende*r,
- Vorsitzende*rstellvertreter*in,
- Schriftführer*in,
- Kassier*in,
- die Funktionen a) bis d) müssen mindestens besetzt sein
- es können für die in c) und d) angeführten Funktionen Stellvertreter*innen gewählt werden
- es können Mitglieder ohne Funktion gewählt werden
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandmitgliedes an ihre*seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede*r Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer*eines Kuratorin*Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, die*der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl einzelner Vorstandsmitglieder sowie des gesamten Vorstands ist möglich. Vorstandsfunktionen werden von natürlichen Personen ausgeübt. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand wird von der*dem Vorsitzenden, oder bei Verhinderung von deren*dessen Stellvertreter*in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese*r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Die Vorstandssitzung kann physisch, hybrid oder als virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Über die Form der Durchführung hat das einberufende Organ zu entscheiden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des*der Vorsitzenden den Ausschlag.
- Abstimmungen mittels Umlaufbeschluss (schriftlich per Brief oder E-Mail) sind zulässig, wenn zumindest die Hälfte der Vorstandsmitglieder innerhalb einer Frist von zwei Wochen ihre Stimme abgeben.
- Den Vorsitz führt der*die Vorsitzende, bei Verhinderung ihr*e/sein*e Stellvertreter*in. Ist auch diese*r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 11) und Rücktritt (Abs. 12).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstands von deren Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) einer*eines Nachfolgerin*Nachfolgers wirksam.
§12: Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme, Ausschluss und Streichung von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
- Die Bestellung und Abberufung der, sowie Auftragserteilung an die Geschäftsführer*innen (§ 14). Der Vorstand hat den Geschäftsführer*innen durch Richtlinien und konkrete Aufträge Vertretungsbefugnisse und Zeichnungsberechtigungen zu erteilen;
- Beschlussfassung und Änderung der Geschäftsordnung des Vereins;
§13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Die*Der Vorsitzende oder bei Verhinderung ihr*e/sein*e Stellvertreter*in oder eine*r der Geschäftsführer*innen vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von der*dem Vorsitzenden oder ihrer*seiner Stellvertreter*in und einer*m der Geschäftsführer*innen zu unterfertigen. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den im vorigen Satz genannten Personen erteilt werden.
- Im Innenverhältnis gilt folgendes:
- Bei Gefahr im Verzug ist der*die Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung, der Arbeitskreise oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Die*Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen.
- Die*Der Schriftführer*in hat die*den Vorsitzende*n bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr*Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Sitzungen des Vorstandes.
- Die*Der Kassier*in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
- Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle der*des Vorsitzenden ihr*e/sein*e Stellvertreter*in.
§14: Aufgaben der Geschäftsführer*innen
- Aufgabe der Geschäftsführer*innen ist es, den Vorstand bei der Vertretung des Vereines nach außen zu unterstützen.
- Die Geschäftsführer*innen sind im Auftrag des Vorstandes befugt den Verein in geschäftlichen Angelegenheiten zu vertreten.
- Außerhalb dieser Richtlinien und Aufträge sind die Geschäftsführer*innen nicht befugt, den Verein zu vertreten.
- Die Geschäftsführer*innen haben dem Vorstand regelmäßig über ihre Tätigkeiten zu berichten.
- Für laufende Geschäfte bis zu der in der Geschäftsordnung festgelegten Höhe ist auch jeweils eine*r der Geschäftsführer*innen allein zeichnungsberechtigt.
§15: Rechnungsprüfer*innen
- Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer*innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
- Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen die Bestimmungen des § 11 (2), (10) bis (12) sinngemäß. Die Funktion der Rechnungsprüfer*in ist persönlich auszuüben.
§16: Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter*innen schriftlich namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter*innen wählen, nach Verständigung durch den Vorstand, innerhalb von sieben Tagen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zur*zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
- Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
§17: Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der in § 9 (8) festgesetzten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
- Das im Falle einer Spendenbegünstigung bei der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigen Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugutekommen, sondern ist vom abtretenden Vereinsvorstand für gemeinnützige, spendenbegünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs 2 EStG einer Organisation oder Vereinigung im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu übergeben, die gleiche oder ähnliche Zwecke (§ 2) wie der aufgelöste Verein verfolgt.
Stand: Innsbruck, am 02.09.2024
02.09.2024, Innsbruck
die Generalversammlung von Freies Radio Innsbruck – FREIRAD Verein zur Förderung der Medienvielfalt und der Freiheit der Meinungsäußerung