aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Sendelizenz von ’Welle 1’ eingestellt wird, ist FREIRAD 105.9 MHz der einzige unabhängige Lokalsender Innsbrucks. Pressmitteilung des Verwaltungsgerichtshofes Volltext: Sendeerlaubnis für Privatradioanbieter in Innsbruck Die KommAustria erteilte der Lokalradio Innsbruck GmbH die Zulassung für das Versorgungsgebiet „Innsbruck“ (Frequenz: 106,50 MHz). Deren Programm umfasst ein 24 Stunden Vollprogramm mit dem Programmschema, wonach ein bis auf die nationalen und internationalen Nachrichten eigengestaltetes Programm mit lokalem Bezug gesendet wird. Über Berufung erteilte der Bundeskommunikationssenat der Frau Hitt Radio GmbH anstelle der Lokalradio Innsbruck GmbH die Zulassung für Versorgungsgebiet „Innsbruck“ (Frequenz: 106,50 MHz). Das Programm der Frau Hitt Radio GmbH umfasst ein 24-stündiges Vollprogramm, wonach ein bis auf die nationalen und internationalen Nachrichten eigengestaltetes Programm mit besonderem lokalen Bezug zu Innsbruck gesendet wird. Im Programm sollen die stadtpolitischen und kommunalen Ereignisse des Tages sowie die vielfältigen Aktivitäten der Innsbrucker Institutionen und Vereine aus Kultur, Sozialem und Sport behandelt werden. Der Bundeskommunikationssenat begründete dies unter anderem damit, dass ein Hörfunkveranstalter, der Nachrichten nicht aus demselben Verbund bezieht und der eigene, von anderen Hörfunkveranstaltern völlig unabhängige Mitarbeiter hat, in höherem Maße zur Meinungsvielfalt beitrage als ein Veranstalter, der sich einer solchen Verbundkonstruktion („Pool“) bedient; eine Zulassungserteilung an die Frau Hitt Radio GmbH, biete bessere Gewähr für Meinungsvielfalt weil diese ihre Nachrichten nicht aus dem Verbund „Funkhaus Tirol“ beziehe. Die dagegen von der Lokalradio Innsbruck GmbH erhobene Beschwerde blieb vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolglos. Nach § 6 Abs. 1 Privatradiogesetz ist dem Bewerber der Vorrang einzuräumen, der (neben anderen Kriterien) die bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt bietet. Der Verwaltungsgerichtshof billigte die Ermessensentscheidung der Berufungsbehörde, wonach dieses Kriterium bei der Frau Hitt Radio GmbH eher als erfüllt anzusehen ist, zumal die Lokalradio Innsbruck GmbH Teile des Programms, insbesondere die Landesnachrichten, aus einem „Redaktionspool“ bezieht. Der Umstand, dass die Lokalradio Innsbruck GmbH bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat, war wohl zu berücksichtigen, das Gesetz räumt aber dem bisherigen Zulassungsinhaber keinen Anspruch auf neuerliche Zulassung ein. Bezüglich des weiteren Bewerbers Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft bestätigte der Verwaltungsgerichtshof die von beiden Behördeninstanzen erfolgte Ablehnung der Zulassung.