Grundrechte sind ein wesentlicher Bestandteil moderner Verfassungen und darüber hinaus in vielen völkerrechtlichen Abkommen gewährleistet, von denen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle in Österreich sogar Teil der Bundesverfassung sind.
Es handelt sich bei ihnen um fundamentale Rechtspositionen gewährleistende, im Verfassungsrang eingeräumte Rechte, deren Verletzung gerichtlich geltend gemacht werden kann – in Österreich ist dafür als „letzte Instanz“ der Verfassungsgerichtshof (VfGH) zuständig. Inhaltlich reichen Grundrechte von Garantien körperlicher und geistiger Freiheit (z.B. Recht auf Leben, Folterverbot, persönliche Freiheit, Privat- und Familienleben) über wirtschaftsbezogene Grundrechte (z.B. Eigentums-, Erwerbsfreiheit) bis hin zu politischen Grundrechten (z.B. Wahlrecht), Verfahrensgrundrechten (z.B. faires Verfahren) und zum Gleichheitssatz.
Die meisten Grundrechte sind als „Jedermannsrechte“ ausgestaltet, die von allen Menschen, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft oder anderen Kriterien, ausgeübt werden können; sofern es die Natur des Rechts erlaubt, sind davon auch juristische Personen erfasst. Dennoch sind einige wichtige Grundrechte nach wie vor nur StaatsbürgerInnen gewährleistet, so z.B. in Österreich der Gleichheitssatz oder das Wahlrecht, wobei es gewisse Ausnahmen zu Gunsten von nichtösterreichischen EU-BürgerInnen gibt.
Entgegen einer weitverbreiteten Meinung sind die wenigsten Grundrechte „absolut“ gewährleistet. Vielmehr stehen die meisten Grundrechte unter Eingriffsvorbehalten, die gewisse Eingriffe in Grundrechte erlauben. So bedarf es dafür einer gesetzlichen Grundlage, die aber selbst auch verschiedenen Kriterien genügen muss: Zumeist gilt dafür das Verhältnismäßigkeitsprinzip, wonach gesetzliche Eingriffe in Grundrechte nur erfolgen dürfen, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen, geeignet, erforderlich (das gelindeste Mittel) und angemessen sind. Nur dann, wenn die Grenzen des zulässigen Eingriffsvorbehalts überschritten werden, liegt eine Verfassungswidrigkeit vor, über die am Ende der VfGH entscheidet.
Darüber hinaus können grundrechtliche Schutzbereiche auch untereinander kollidieren, was Abwägungen zwischen ihnen erfordert: Aktuelle Beispiele stellen etwa das Verbot religiöser Symbole oder der Sterbehilfe dar. Ein ständiges Spannungsfeld besteht zwischen Freiheit und Sicherheit: Sind Grundrechtseingriffe, z.B. im Bereich des Datenschutzes und des Privatlebens, hinzunehmen, weil der Staat nur mittels Überwachung die Sicherheit der Bevölkerung gewährleisten kann?
Besonders deutlich wird die Bedeutung der Grundrechte in der Coronakrise, in der es zu enormen Grundrechtseingriffen kam und kommt: Betroffen sind etwa die persönliche Freiheit und Freizügigkeit, der Datenschutz, das Privat- und Familienleben, die Erwerbsfreiheit, die Religionsfreiheit, die Vereins- und Versammlungsfreiheit, der Gleichheitssatz uam. Die – stets der aktuellen Lage anzupassenden – Maßnahmen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen: Der Schutz der Gesundheit und des Lebens ist ein besonders gewichtiges Interesse, allerdings müssen die Maßnahmen auch geeignet, erforderlich und angemessen sein. Dies verlangt Abwägungen, die auch von Jurist*innen nicht immer leicht zu treffen sind. Der VfGH erklärte jedoch bereits einige Coronamaßnahmen für verfassungswidrig, weil sie keine Grundlage im Gesetz fanden oder nicht hinreichend begründet waren. Es bleibt zu hoffen, dass sich die Grundrechte auch weiterhin resistent erweisen werden.
Anna Gamper ist Universitätsprofessorin am Institut für öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre der Universität Innsbruck. Mitglied des Senats und Sprecherin des Forschungszentrums Föderalismus der Universität Innsbruck. Forschungsschwerpunkte: österreichisches und vergleichendes Verfassungsrecht, Föderalismus, Verfassungsgerichtsbarkeit und Verfassungsinterpretation, Universitätsrecht.
Ihr Text ist in der FREIRAD Programmzeitung 2021/01 erschienen und kann herunter geladen werden.