Allgemein
Die Richtlinien regeln die Rechte und Pflichten in der Programmgestaltung von Radiomacher_innen beim Freien Radio Innsbruck – FREIRAD. Weiters definieren sie die Zusammenarbeit von Vorstand, Geschäftsführung, Programmkoordinator_in, Programmkoordinationsgruppe und Radiomacher_innen.
1. Programmgestaltung
1.1. Programmauftrag
Die Gestaltung von Programmelementen hat im Rahmen der Programmgrundsätze – sowohl nach dem jeweils gültigem Privatradiogesetz (PrR-G), aller anderen relevanten Gesetze, wie auch der Charta Freier Radios Österreichs und den Statuten des Vereins Freies Radio Innsbruck FREIRAD Verein zur Förderung der Medienvielfalt und der Freiheit der Meinungsäußerung – zu erfolgen. Des weiteren gelten für das Programm von FREIRAD folgende Grundsätze:
Partizipation durch Offenen Zugang bildet das Grundprinzip der Programmschöpfung. FREIRAD schafft die strukturellen und organisatorischen Voraussetzungen für die aktive Beteiligung eines breiten Spektrums an lokalen Gruppen, Initiativen und Einzelpersonen.
Dies beinhaltet:
- Gruppen, Initiativen und Einzelpersonen durch intensive Vernetzungsarbeit zur Programmschöpfung aufzufordern
- den FREIRAD-eigenen Radioschulungsbetrieb, in dem die technischen, rechtlichen und gestalterischen Kenntnisse des Radiomachens vermittelt werden, zu organisieren
- die dazu notwendige entsprechende Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.
Besonders gefördert werden hierbei Gruppen und Themen, die in den öffentlichen Medien und im öffentlichen Diskurs bisher unterrepräsentiert sind (z. B. ethnische, soziale und sprachliche Minderheiten, Kinder, Jugendliche, Frauen).
Partizipation und Offener Zugang sowie Schwerpunktsetzung auf gesellschaftlich und medial unterrepräsentierte Gruppen und Themen verleihen FREIRAD den Charakter eines Komplementärmediums.
FREIRAD steht für eine offene, partizipative, solidarische, antidiskriminatorische, demokratische Gesellschaft und Medien- und Meinungsvielfalt und versteht sich als transmediale Plattform der Zivilgesellschaft mit Offenem Zugang zum Medium Radio.
1.1.1. Radiogrundsätze
FREIRAD fördert eine selbstbestimmte, solidarische und emanzipatorische Gesellschaft, wendet sich gegen jede Form der Diskriminierung aufgrund von Geschlecht oder sexueller Orientierung, Herkunft, Abstammung, Hautfarbe oder Ethnie, religiöser oder politischer Anschauung, aufgrund körperlicher oder geistiger Fähigkeiten, sozialer Herkunft, Sprache oder Alter und tritt für freie Meinungsäußerung, Meinungsvielfalt, Gleichberechtigung, Menschenwürde und Demokratie ein. Personen und Gruppen, die diskriminierende Inhalte programmatisch vertreten, sind dezidiert von der Sendungsproduktion ausgeschlossen.
1.1.2. Gesellschaftsspiegel
Bei der Programmgestaltung sind relevante gesellschaftliche, politische, geistige und künstlerische Strömungen zu beachten; allerdings reicht es nicht aus, jeweils etablierte Anschauungen und Richtungen im Rahmen des Programms wiederzugeben, im Besonderen sind abweichende oder erst aufkommende Strömungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
1.1.3. Nichtkommerzielle Ausrichtung
Die Grundvoraussetzung für die Verwirklichung des oben angeführten Programmauftrags ist die nichtkommerzielle Ausrichtung (werbefreies Programm) von FREIRAD. Die Finanzierung aus Werbeeinnahmen zwingt dazu, das Programm auf eine bestimmte Zielgruppe oder auf ein enges Format zu begrenzen. Beides verunmöglicht die breite Partizipation unterrepräsentierter Gruppen und die segmentäre Programmstruktur eines Freien Radios.
1.1.4. Ehrenamtliche Programmschöpfung
Die Programmschöpfung – sprich die Nutzung des Mediums Radio – erfolgt ehrenamtlich. Es darf keine persönliche Bereicherung daraus erwachsen. Sendezeit darf von Radiomacher_innen weder entgeltlich noch unentgeltlich an Dritte weitergegeben werden.
Die Ausstrahlung von Programm das oder Programmteilen die entgeltlich produziert werden, ist grundsätzlich unzulässig, in begründeten Ausnahmefällen bedarf es einer schriftlichen Genehmigung durch die Geschäftsführung. Dazu gehören Auftragsproduktionen, geförderte Programmprojekte, Öffentlichkeitsarbeit und PR-Aktivitäten von Dritten, und den Vorgenannten gleich zu haltende Programme.
1.2. Rechtliche Vorgaben für alle Programmbereiche
1.2.1. Verfassungs- und Gesetzeskonformität
Alle Programmelemente sind im Sinne der österreichischen Verfassung und im Einklang mit der österreichischen Rechtsordnung zu gestalten. Die Ausübung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung und Information ist nur insoweit beschränkt, als dies das/die jeweils gültige Privatradiogesetz, Mediengesetzgebung oder andere gesetzliche Bestimmungen vorsehen.
Darüber hinaus sind die Regeln der ‚Grundsätze für die publizistische Arbeit (Ehrenkodex für die österreichische Presse)‘ des Österreichischen Presserats, der ‚Charta der Freien Radios Österreich‘, der ‚FREIRAD Richtlinien‘ und der Sendevereinbarung einzuhalten.
1.2.2. Schutz des Individuums
Bei der Programmgestaltung ist vor allem darauf zu achten, dass in jedem Fall die Würde des Menschen gewahrt bleibt, dass die Privatsphäre der_des Einzelnen nicht verletzt und dass generell dem Gebot fairer Vorgangsweise entsprochen wird.
Heimliche Tonaufnahmen von Gesprächen zwischen Dritten, die nicht zur Kenntnisnahme Außenstehender bestimmt sind und nicht öffentlich geführt werden, sind unzulässig. Es ist auch unzulässig, die von einer_einem Gesprächspartner_in über ihr_sein Gespräch mit einer Person oder mit mehreren Personen durchgeführte Tonaufnahme an diesem Gespräch nicht beteiligten Personen bzw. der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, es sei denn, die am Gespräch Beteiligten hätten dem ausdrücklich zugestimmt. Wenn die_der Gesprächspartner_in eine Aufnahme ablehnt, ist bereits die Durchführung der Aufnahme unzulässig.
1.2.3. Gerichtsberichterstattung
Die Berichterstattung über gerichtliche Strafverfahren ist vor allem an das Gebot der Achtung der Menschenwürde aller Verfahrensbeteiligten (und deren Angehöriger) gebunden. Die_Der Beschuldigte oder Angeklagte ist bis zur gerichtlichen Feststellung ihrer_seiner Schuld als unschuldig zu behandeln. Die Berichterstattung hat ohne die geringste eigene Meinung oder Kommentierung zu erfolgen. Die Berichterstattung hat ausschließlich in einer getreuen Wiedergabe der Vorgänge im Verfahren zu bestehen.
1.3. Grundsätze für Radiomacher_innen
1.3.1. Geltungsbereich
Als Radiomacher_innen werden Personen bezeichnet, die Sendereihen in einem regelmäßigen mit der Programmkoordinator_in vereinbarten Rhythmus oder unregelmäßige Einzelsendungen gestalten und sich den Grundsätzen von FREIRAD verpflichten. Für jede Sendereihe, bzw. Sendung, muss eine Sendevereinbarung von (zumindest) einer_m sendungsverantwortlichen Radiomacher_in unterschrieben werden. Sendungsverantwortliche Radiomacher_innen müssen Mitglied bei FREIRAD sein und (zumindest) das Basisseminar und eine rechtliche Einschulung bei FREIRAD besucht haben. Ihnen wird entsprechend dieser Richtlinien (regelmäßige) Sendezeit eingeräumt, sie sind gemäß der Sendevereinbarung verantwortlich für den funktionierenden Sendeablauf.
Für Sendungen auf FREIRAD gelten folgende Gestaltungsgrundsätze:
1.3.2. Grundsätze
Inhalte der Sendungen dürfen in keiner Form diskriminierend aufgrund von Geschlecht oder sexueller Orientierung, Herkunft, Abstammung, Hautfarbe oder Ethnie, religiöser oder politischer Anschauung, aufgrund körperlicher oder geistiger Fähigkeiten, sozialer Herkunft, Sprache oder Alter sein. Personen und Gruppen, die solche Inhalte programmatisch vertreten, sind von der Sendungsproduktion und deren Sendungen von der Ausstrahlung dezidiert ausgeschlossen.
1.3.3. Pluralität
Meinungsvielfalt bzw. Pluralität bedeuten die Darstellung verschiedenster Standpunkte, Sichtweisen und Meinungen zu einem Themenkomplex unter besonderer Berücksichtigung jener Meinungen, Standpunkte und Sichtweisen der unmittelbar oder mittelbar Betroffenen bzw. von einander gegensätzlicher Meinungen, Standpunkte und Sichtweisen. Pluralität erfordert die Berücksichtigung aller erreichbaren zuverlässigen Informationsquellen sowie wahrheitsgemäßer Quellenangaben.
1.3.4. Praxis
Sendungen auf FREIRAD entsprechen in Summe den Erfordernissen der inhaltlichen und formalen Meinungsvielfalt und Pluralität. In der Programmgestaltung gilt so das Prinzip der Außenpluralität, dem zufolge die einzelnen Sendungen subjektive Standpunkte einnehmen können. Bildet sich in der Programmabfolge eine Tendenz zur Einseitigkeit heraus, so hat die Programmkoordinationsgruppe nach Möglichkeit dafür Sorge zu tragen, im Sinne von Pluralität und Meinungsvielfalt ergänzende Gruppen und Sendungen in den Sendeplan aufzunehmen.
1.3.4.1. Sachlichkeit
Berichterstattung, Kommentare und Sachanalysen müssen sachlich fundierte und konkrete Angaben, die nicht auf Gerüchten und eigenen Spekulationen basieren (siehe 1.3.4.5.), enthalten.
1.3.4.2. Quellen
Quellen sind für alle Programmelemente ausnahmslos und ausdrücklich anzugeben. In allen Berichterstattungsfällen über Konfliktsituationen und Streitfragen im In- und Ausland sind die Quellen und die Angaben der beteiligten Seiten klar voneinander getrennt anzuführen.
1.3.4.3. Bearbeitung
Durch Kürzungen und Schnitte sowie andere gestalterische Mittel darf es zu keiner inhaltlichen Verzerrung oder Negation des Berichteten kommen. Die Gestaltung der Sendungen in technischer, inhaltlicher, formaler und sprachlicher Hinsicht hat bestmöglich zu erfolgen.
1.3.4.4. Fiktion
Mit fiktiven Gestaltungselementen gebaute Beiträge sind von den Bestimmungen in 1.3.4.1. bis 1.3.4.3. ausgenommen, wenn in der Sendung ausdrücklich auf ihren fiktiven Charakter hingewiesen wird.
1.3.4.5. Meinungskommentare
Meinungskommentare sind Programmteile, die Äußerungen subjektiver und wertender Art enthalten. Von der_dem Kommentator_in muss dennoch erwartet werden, dass sie_er sich ihre_seine Meinung aufgrund zuverlässiger Quellen und Informationen bildet, mit möglichst stichhaltigen Argumenten begründet und in fachlich qualifizierter Weise darlegt. Die_Der Meinungskommentator_in ist während der Sendung direkt vor dem Meinungskommentar namentlich zu benennen. Jedenfalls sind Meinungskommentare von der Berichterstattung zu trennen.
1.3.5. Kennzeichnung
Der überblicksmäßige Sendungsinhalt sowie sämtliche Mitwirkende einer Sendungen sind namentlich zu nennen. Nicht namentlich gekennzeichnete Beiträge entstammen der Verantwortlichkeit der_des sendungsverantwortlichen Radiomacher_s_in(nen), die_der grundsätzlich am Beginn jeder Sendung namentlich zu benennen ist/sind.
Im Programmüberblick auf der FREIRAD-Homepage werden alle sendungsverantwortlichen Radiomacher_innen bei der jeweiligen Sendereihe namentlich angeführt.
Die sendungsverantwortlichen Radiomacher_innen sind weiters dazu angehalten, sowohl die allgemeine Beschreibung ihrer Sendereihe, als auch die Beschreibungen der jeweiligen Sendungen auf der Homepage von FREIRAD aktuell zu halten. Bei der Unterzeichnung der Sendevereinbarung erhalten sie dazu Passwort & Benutzer_innennamen von FREIRAD.
1.3.6. Sendungsübernahmen, Wiederholungen
Übernahmen von Sendungen anderer Radio- oder Fernsehbetreiber_innen – auch auszugsweise – sind grundsätzlich ausgeschlossen. Ausgenommen ist die Übernahme relevanter (Ausschnitte von) Sendungen anderer Freier nichtkommerzieller Rundfunkveranstalter_innen, dabei ist die Lizenzierung unbedingt zu beachten. Die rechtliche Abklärung erfolgt durch die_den Radiomacher_in.
Die Wiederholung einer eigenen Sendung muss kenntlich gemacht werden.
1.3.7. Werbefreies Programm
Alle Sendungen bei FREIRAD entsprechen dem Grundsatz des werbefreien Programms. D.h. Werbung für Produkte, Produktnamen, Dienstleistungen, Parteien oder wahlwerbende Gruppen ist unzulässig. Ebenso sind Sponsor_innennennungen grundsätzlich unzulässig, in begründeten Ausnahmefällen bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Sponsor_in und Geschäftsführung. Namensnennungen von Firmen oder bestimmten Produkten sind zu vermeiden. Ausgenommen hiervon sind Fälle, die die Nennung inhaltlich unbedingt erfordern.
1.3.8. Sendungsproduktion
Auf Anfrage können Sendungen für Dritte von FREIRAD produziert werden. Die Organisation der Produktion erfolgt durch die Geschäftsführung, die Organisation der Ausstrahlung durch die Programmkoordinationsgruppe.
2. Programmorganisation
2.1. langfristige Programmplanung
2.1.1. Programmschema
Die Planung des Radioprogramms von FREIRAD hat im Rahmen des vom Vereinsvorstandes festgelegten Programmschemas zu erfolgen. Änderungen, die das Gesamtkonzept des Programmschemas betreffen, werden von der Programmkoordinationsgruppe und der Geschäftsführung erarbeitet. Die getroffenen Entscheidungen müssen sich auf der Basis der Richtlinien, der Vereinsstatuten und der Charta der Freien Radios Österreichs bewegen.
2.1.2. Unterrepräsentierte Gruppen und Themen
In allen Programmbereichen sind gesellschaftlich und medial unterrepräsentierte Gruppen und Themen besonders zu berücksichtigen (siehe auch 1.3.3.).
2.1.3. Innenpluralität
Durch die Programmplanung ist anzustreben, dass die Gesamtheit des Programms von FREIRAD dem Prinzip der Pluralität entspricht. Die Programmkoordinationsgruppe hat Sorge zu tragen, dass Sendereihen/Sendungen mit konträren Inhalten – zu gleichen Themen – in der Programmplanung in angemessener Form berücksichtigt werden (siehe auch 1.3.3.).
2.1.4. Lokalbezug
Die Programmplanung hat lokale Bezüge zu berücksichtigen und zu fördern.
2.1.5. Hörgewohnheiten
Bei der Programmplanung von FREIRAD ist davon auszugehen, dass zu bestimmten Tageszeiten jeweils nur bestimmte Teile des Publikums erreichbar sind. Es ist auf die Lebens- und Arbeitsrhythmen der Hörer_innen und die daraus resultierenden zeitlichen Hörgewohnheiten Bedacht zu nehmen. Durch die Programmplanung ist eine bestmögliche Versorgung der Hörer_innen zu erreichen.
2.2. Programmkoordination
Die Programmkoordination obliegt der durch den Vereinsvorstand bestätigten Programmkoordinationsgruppe. Deren Arbeit hat den Richtlinien zur Programmplanung zu entsprechen. Die Programmkoordinationsgruppe wird von der_dem jeweiligen Programmkoordinator_in geleitet. Sollten begründete Mängel in der Programmkoordination auftreten, hat der Vereinsvorstand das Recht und die Pflicht gemeinsam mit der Programmkoordinationsgruppe die Planung und Gestaltung zu überprüfen und gegebenenfalls zu verändern, sodass die Richtlinien und Vereinsstatuten nicht gefährdet sind.
Der Programmkoordinationsgruppe obliegt dabei besonders:
2.2.1. Aktualitätsbezug
Programme, deren Aktualität und/oder Nachrichtenwert als sehr hoch einzuschätzen ist, können außerhalb der durch den Programmplan vorgegebenen Zeiten gesendet werden. Wird dabei die Verschiebung von Programmen nötig, hat die Programmkoordinationsgruppe auf die Zustimmung der_des betroffenen sendungsverantwortlichen Radiomacher_s_in(nen) hinzuwirken (Dieses Einvernehmen gilt auch als hergestellt, wenn auf eine Nachricht an die in der Sendevereinbarung bekannt gegebene Kontaktmöglichkeit binnen drei Tagen keine Reaktion erfolgt.). Andernfalls können Programme auch verschoben werden, wenn zumindest zwei entsprechende Ausweichtermine angeboten werden.
2.2.2. Schwerpunktprogramme
Die Programmkoordinationsgruppe kann Schwerpunktsendereihen koordinieren, in denen Programme in den Programmablauf eingesetzt werden. Wird dabei die Verschiebung von Programmen nötig, hat die Programmkoordinationsgruppe auf die Zustimmung der_des betroffenen sendungsverantwortlichen Radiomacher_s_in(nen) hinzuwirken (Dieses Einvernehmen gilt auch als hergestellt, wenn auf eine Nachricht an die in der Sendevereinbarung bekannt gegebene Kontaktmöglichkeit binnen drei Tagen keine Reaktion erfolgt.). Andernfalls können Programme auch verschoben werden, wenn zumindest zwei entsprechende Ausweichtermine angeboten werden.
Über kurzfristige Sonder- und Schwerpunktprogramme (FREIfenster, Audiodokumentationen, etc.) kann die/_der Programmkoordinator_in alleine entscheiden.
2.2.3. Täglicher Sendungsplan
Für die Programmkoordination sind die Vorgaben der langfristigen Programmplanung von FREIRAD zu berücksichtigen. Die_Der Programmkoordinator_in hat dafür Sorge zu tragen, dass der tägliche Sendungsplan auf der Homepage von FREIRAD veröffentlicht ist.
2.2.4. Programmkontrolle
Die Programmkontrolle obliegt der_dem Programmkoordinator_in in Zusammenarbeit mit der Programmkoordinationsgruppe. In Streit- bzw. Problemfällen wird die Programmkommission beratend herangezogen (diese besteht aus der_dem/den betroffenen sendungsverantwortlichen Radiomacher_in(nen), einer_m Vertreter_in der Programmkoordinationsgruppe, einer_m Vertreter_in der Geschäftsführung, einer_m Vertreter_in des Vorstands und einem Vereinsmitglied, das weder einer dieser Gruppen angehört, noch Radiomacher_in ist).
2.2.5. Aufrufe in Krisenfällen
Die Sendung von Aufrufen in Krisenfällen obliegt der Programmkoordinationsgruppe und/oder der Geschäftsführung. Die Programmkoordinationsgruppe und/oder die Geschäftsführung kann sich dabei die Unterstützung anderer Vereinsmitglieder organisieren.
2.3. Zugang zum Programm
2.3.1. Aufnahme von Sendungen
Die Aufnahme von Sendereihen/Sendungen obliegt der Programmkoordinationsgruppe. Bei der Aufnahme ist die Einhaltung der Programmgrundsätze von FREIRAD zu beurteilen. In der Festlegung eines Sendeplatzes ist auf die Ausgewogenheit der Programmbereiche Bedacht zu nehmen. Sendereihen/Sendungen können grundsätzlich nur wegen offensichtlich absehbarer Nichteinhaltung der Richtlinien abgelehnt werden.
Sendungsbewerber_innen können durch Nullnummern aufgefordert werden, die prinzipielle Konformität mit den Richtlinien zu belegen.
Wird eine Sendereihe/Sendung nicht aufgenommen, so steht der_dem Sendungsbewerber_in die Anrufung der Programmkommission zu, diese muss innerhalb von 4 Wochen tagen und entscheidet endgültig über die Aufnahme der Sendereihe/Sendung entsprechend den Richtlinien und Statuten von FREIRAD und der Charta der Freien Radios Österreich.
2.3.2. Absetzung von Sendereihen
Bei einer Beschwerde zu einer Sendung hat die Programmkoordinationsgruppe diese innerhalb von drei Wochen zu überprüfen und bei Verstoß gegen die Richtlinien und/oder Vereinsstatuten eine Verwarnung an die_den betreffende_n sendungsverantwortliche_n Radiomacher_in(nen) auszusprechen (schriftlich, per e-mail oder Post). Bei einer erneuten Beschwerde zu einer Sendung der_des selben sendungsverantwortlichen Radiomacher_s_in(nen) hat die Programmkoordinationsgruppe diese wieder innerhalb von drei Wochen zu überprüfen. Bestätigt sich dabei erneut ein Verstoß gegen die Richtlinien und/oder Vereinsstatuten wird die Sendereihe auf Eis gelegt. Die_Der sendungsverantwortliche_n Radiomacher_in(nen) muss/müssen davon schriftlich informiert werden (per e-mail oder Post) und hat/haben die Möglichkeit ein persönliches Gespräch mit der Programmkoordinationsgruppe zu beantragen. Kann bei diesem Gespräch keine Einigkeit erzielt werden, hat/haben die_der sendungsverantwortliche(n) Radiomacher_in(nen) die Möglichkeit die Programmkommission anzurufen. Diese muss innerhalb von vier Wochen tagen und entscheidet endgültig über die (Nicht)Absetzung der Sendereihe.
2.3.3. Sendevereinbarung
Die Sendevereinbarung wird vor Aufnahme der Sendereihe/Sendung laut 2.3.1. durch FREIRAD – vertreten durch die Geschäftsführung – als gegenseitiger Vertrag mit der_dem/den sendungsverantwortlichen Radiomacher_in(nen) befristet oder bis auf Widerruf abgeschlossen. Die Sendevereinbarung ist an die Verpflichtung der Radiomacher_innen gegenüber FREIRAD zur Einhaltung der Statuten, Richtlinien, Haus- und Studioordnung gebunden. Mit der Absetzung der Sendereihe laut 2.3.2. erlischt die Sendevereinbarung zwischen FREIRAD und der_dem/den sendungsverantwortlichen Radiomacher_innen unmittelbar. Wie auch bei Verstößen gegen die in der Sendevereinbarung festgehaltenen Vereinbarungen oder Gefahr in Verzug FREIRAD die Sendevereinbarung kündigen kann. Für inhaltliche Beanstandungen gilt jedenfalls die Regelung unter 2.3.2.
2.4. Auswahlgrundsätze
Im folgenden sind die Auswahlgrundsätze für die Sendereihen/Sendungen, die in das Programmschema aufgenommen werden, festgelegt.
2.4.1. Senderhythmus
Für die Sendereihe/Sendung muss von der_dem Programmkoordinator_in im Einvernehmen mit der_dem/den sendungsverantwortlichen Radiomacher_in(nen) ein regelmäßiger Senderhythmus/Sendeplatz gefunden werden.
2.4.2. Auswahlverfahren
Anhand des vorgelegten Sendekonzepts werden Sendungsbewerber_innen auf die Einhaltung der Radiogrundsätze, Statuten und der Richtlinien geprüft, es kann auch eine Nullnummer (vorproduzierte Sendung ohne Recht auf Ausstrahlung) verlangt werden. Bei der Aufnahme von Sendereihen/Sendungen sollen jene Personen/Gruppen bevorzugt werden, die dem Programmauftrag im Besonderen entsprechen (unterrepräsentierte Gruppen und Themen, siehe auch 1.3.3.) und zu einem insgesamt ausgewogenen Programm beitragen. Bei Vorlage gleicher oder ähnlicher Konzepte von zwei oder mehreren Personen/Gruppen ist von der Programmkoordinationsgruppe auf die Zusammenarbeit dieser Personen/Gruppen hinzuwirken. In Streitfällen kann von der Programmkoordinationsgruppe oder der_dem/den Sendungsbewerber_innen die Programmkommission beigezogen werden. Diese muss innerhalb von vier Wochen tagen und entscheidet endgültig.
2.4.3. Sonstige Rechte und Plichten der Programmkoordinationsgruppe
Die Programmkoordinationsgruppe kann zu ihrer Information einmal pro Quartal die Geschäftsführung oder andere Teammitglieder zu ihrer Sitzung einladen. Die Terminvereinbarung erfolgt durch die_den Programmkoordinator_in.
Die Programmkoordinationsgruppe kann jeweils für ein halbes Jahr im voraus Programmschwerpunkte erarbeiten. Diese müssen von der Geschäftsführung und der_dem Programmkoordinator_in beschlossen werden. Die Programmkoordinationsgruppe hat dabei auf einen ausgewogenen Anteil an Eigenproduktionen zu achten. Die Umsetzung obliegt der Programmkoordinationsgruppe selbst.
Stand: 11/2017